Die Fahrkartenkontrolle wird durch Kontrollteams durchgeführt, die sich aus Tursib Verkehrsinspektoren zusammensetzen.
Fahrkartenkontrolle
Wenn nicht alle Daten auf der Fahrkarte gültig sind, dann muss man unbedingt einen Datenvergleich durchführen, mithilfe:
- des Kontrolldatenblatts, das man dort entwertet, wo der Reisende sein Ticket entwertet hat;
- des BCR-Tickets ausgestellt mithilfe der Testkarte.
Wenn die Fahrkarte mit dem Kontrolldatenblatt und mit dem Test-Ticket nicht übereinstimmt, dann wird dem Reisenden den Beweis gezeigt und ihm wird eine Sanktion verhängt.Der Reisende wird nicht bestraft, wenn die Tursib-Entwerter oder die kontaktlosen Geräte im Bus nicht funktionieren!
Fahrkartenkontrolle der Personen mit Behinderungen:
- es werden der Personalausweis und der Pass für den öffentlichen Nahverkehr ausgestellt vom Sozialdienst des Rathauses verlangt;
- es wird geprüft, dass der Name auf dem Personalausweis mit dem Namen auf dem Pass übereinstimmt.
Verhängung der Strafen an Straftäter:
- Personen, die von den Kontrollteams im Bus erwischt werden und ohne einen gültigen Reisetitel reisen, haben das Recht, vor Ort den Betrag von 100 Lei zu bezahlen, der dem Wert einer Fahrkarte mit Reisezuschlag entspricht (ordnungswidrigkeitenrechtliche Fahrkarte).
- Wenn der Fahrgast den Ticketpreis mit Zuschlag nicht bezahlen möchte, dann wird er von den S.C. Tursib S.A. Kontrollorganen aufgefordert, aus dem Verkehrsmittel auszusteigen, zum Zweck seiner Identifizierung und für das Ausfüllen der Erklärung der Zuwiderhandlung (gemäß Gesetz 92/2007 beträgt die Geldstrafe zwischen 100 und 500 Lei).
In Anbetracht der Tatsache, dass der Betrag des Tickets mit Zuschlag auf 100 Lei erhöht wurde, wurde beschlossen, dass der Mindestbetrag, der im Falle der in den Protokollen festgesetzten Geldbuße auferlegt wird, 200 Lei betragen wird.
Bei Minderjährigen zwischen 14 und 18 Jahren wird die Geldbuße halbiert (100 Lei).
- Falls der Täter die Identifizierung verweigert, kann sich der Kontrolleur an die Polizei, die Gendarmen oder die örtliche Polizei wenden.
- Die Zahlung des Fahrpreises mit Zuschlag beendet jegliche Folgemaßnahmen, und es wird kein Bericht über den Verstoß erstellt.
- Basierend auf dem Ticket mit Zuschlag kann die Fahrt bis zum Linienende der jeweiligen Strecke fortgesetzt werden.
- Das Ticket mit Reisezuschlag wird mit Datum, Uhrzeit, Strecke, Unterschrift des Inspektors, gefolgt von dem Stempel „BEZAHLT” und dem Namen des Kontrolleurs, der die Strafe verhängt hat, gekennzeichnet.
Beschließt der Täter, den Betrag der Fahrkarte bei Abschluss des Vorgangs zu zahlen, um das Protokoll zu ergänzen, gibt der Kontrolleur die Nummer des Tickets im Protokoll an.
Der Kontrolleur ist die Person, die vom Bürgermeister von Sibiu bevollmächtigt ist, Verstöße aufzudecken und gegen diejenigen, die Verstöße begehen, Geldstrafen zu verhängen, wenn diese:
- ohne Fahrschein oder eine für das benutzte Transportmittel geeignete Karte reisen;
- auf Verlangen der Kontrollteams das Ausweisdokument und die Fahrkarte nicht vorlegen;
- Gespräche mit dem Fahrer des Transportmittels während des Fahrens führen;
- ohne berechtigten Grund den Bus zwischen den Haltestellen anhalten oder seine Route
ändern (Unbefugte oder Personen die dieses Recht gesetzlich nicht besitzen);
- die Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs sowohl während der Fahrt als auch in den Haltestellen in irgendeiner Weise stören;
- rauchen, spucken, Samen und Eiscreme essen, Papiere und Fetzen aller Art in die öffentlichen Verkehrsmittel werfen;
- singen, laute Geräusche machen, die Reisenden, Kontrolleuren und Bediensteten des öffentlichen Verkehrs beleidigen;
- die Türen der Verkehrsmittel blockieren;
- Lebensmittel und alkoholische Getränke in den öffentlichen Verkehrsmitteln konsumieren;
- ein- oder aussteigen, während sich der Bus noch bewegt, oder die Türen erzwingen;
- Vögel, lebende Tiere, sperrige Gegenstände und Gepäck, Fenster oder Spiegel sowie brennbare oder explosive Materialien transportieren;
- Hunde in öffentlichen Verkehrsmitteln, ohne Nachweis von Impfungen, Leine und Maulkorb transportieren.
Die in der Niederschrift des Verstoßes ausgewiesene Geldbuße kann innerhalb von 15 Tagen nach der Mitteilung des Protokolls gezahlt werden:
- Beim Hauptsitz des Gemeindeamts Sibiu, S. Brukenthal Str. Nr. 2, Zimmer 19 oder Calea Victoriei Nr. 1-3, Zimmer 20;
- In den Postämtern, im Konto der Stadt Sibiu, eröffnet beim Schatzamt von Sibiu, IBAN-Code RO65TREZ576250213XXXXX, Steueridentifikationsnummer 4270740;
- im Konto der Stadt Sibiu, eröffnet beim Schatzamt von Sibiu, IBAN-Code RO65TREZ576250213XXXXX, Steueridentifikationsnummer 4270740.
Die Kopie der Quittung wird innerhalb von 15 Tagen nach Übermittlung des Protokolls an das Sekretariat von SC Tursib S.A. München Str. Nr. 1, per Fax bei 0269/220771 oder per E-Mail an relatiicupublicul@tursib.ro übermittelt.
Zahlt der Täter die Geldbuße nicht innerhalb von 15 Tagen nach Lieferung/Mitteilung, wird eine Vollstreckung erfolgen.
Der Täter legt dem Bevollmächtigten auf Verlangen den Personalausweis oder die Dokumente vor, auf denen die Protokollierung erfolgt. Im Falle einer Weigerung kann der Kontrolleur Polizeibeamte die Offiziere, Unteroffiziere sind, Gendarmen oder lokale Polizeibeamte zur Rechtfertigung des Täters aufrufen.
Ist der Täter minderjährig (14-18 Jahre), wird die in der normativen Handlung für die Tat festgesetzte Mindest- und Höchststrafe um die Hälfte herabgesetzt.
Wurde das 2. Exemplar der Aufzeichnung der Zuwiderhandlung nicht vor Ort übermittelt, so erfolgt die Mitteilung des Protokolls und der Zahlungsaufforderung an den Zuwiderhandelnden per Post, per Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder durch Anzeige am Ort oder am Ort des Zuwiderhandelnden.
Um die wörtliche Erklärung des Verstoßes anzufechten, müssen Sie gemäß Artikel 31 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 2/2001 innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Mitteilung des Verstoßes bei dem Gericht Sibiu, in dessen Zuständigkeit die Straftat begangen wurde, Klage erheben.
Die Vollstreckung des Strafprotokolls erfolgt über die Steuerbehörde - die Zwangsvollstreckungsabteilung von Forderungen des Rathauses, in dessen Bezirk der Täter seinen Wohnsitz hat, wenn der Täter die Geldbuße nicht innerhalb von 15 Tagen nach Lieferung/Mitteilung entrichtet hat. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Feststellung der Tatbestände, die Verstöße im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs darstellen, sind: Art. 45 des Gesetzes 92/2007 und Art. 40 der Verordnung über die Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs, genehmigt durch den Stadtratsbeschluss. Nr. 57/2013.

